07.09.2023

Vorfahrtsregeln: Regeln und Strafen bei Vorfahrtsverstößen

Auf deutschen Straßen gilt die Rechts-vor-Links-Regel. Oder doch nicht? Nicht immer ist die Frage nach der Vorfahrt eindeutig zu beantworten. Das gilt vor allem dann, wenn entsprechende Vorfahrtsschilder fehlen. Dieser Artikel fasst die allgemeinen Vorfahrtsregeln zusammen und klärt auf, wer an Kreuzungen und Kreisverkehren Vorfahrt hat.

Allgemeine Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr

Die grundsätzliche Regelung der Vorfahrt ist in § 8 Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) zu finden. Darin heißt es:

An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“

Folglich hat ein von rechts kommendes Fahrzeug üblicherweise Vorfahrt, während ein von links kommendes Fahrzeug die Vorfahrt zu gewähren – also zu warten – hat.

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Beispielsweise, wenn:

  • die Vorfahrt durch eine Ampel, ein Verkehrsschild oder eine Verkehrs-Polizeikraft geregelt wird
  • ein Fahrzeug von einem Wald- oder Feldweg auf eine Straße einbiegen möchte
  • auf Parkplätzen, auf denen die Fahrspuren nicht deutlich markiert und als Straße zu erkennen sind
  • beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs (ugs. „Spielstraße“)

 

Ebenfalls wissenswert: Gilt die StVO auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Wer hat Vorfahrt? Besondere Vorfahrtsregeln im Detail

Wer im Kreisverkehr Vorfahrt hat, hängt maßgeblich von der Beschilderung ab. Kreisverkehre sind in der Regel mit einem entsprechenden Verkehrsschild („Kreisverkehr“ oder „Vorfahrt gewähren“) gekennzeichnet. Dann haben Fahrzeuge innerhalb des Kreisverkehrs gegenüber einfahrenden Fahrzeugen stets Vorfahrt.

Achtung: Existieren keine entsprechenden Schilder, gilt in Bezug auf die Vorfahrt im Kreisverkehr „rechts vor links“.

Bei mehrspurigen Kreisverkehren haben Fahrzeuge auf der äußersten Spur Vorfahrt. Wer sich also auf der inneren Fahrspur befindet und den Kreisverkehr verlassen möchte, muss zunächst die Fahrzeuge auf der äußeren Spur passieren lassen.

Ist die Vorfahrt auf einer gleichrangigen Kreuzung nicht durch Verkehrsschilder geregelt, greift die Rechts-vor-Links-Regel. Bei 3 Fahrzeugen an der Kreuzung fährt zunächst das Fahrzeug, auf dessen rechter Seite sich kein Fahrzeug befindet. Wichtig: Wer links abbiegen möchte, muss entgegenkommende Fahrzeuge zunächst passieren lassen.

Befinden sich hingegen 4 Fahrzeuge auf einer gleichrangigen Kreuzung, muss zwingend ein Fahrzeug auf seine Vorfahrt verzichten. Dabei hilft es, sich untereinander mit Handzeichen zu verständigen.

Wer sich auf einer abknickenden Vorfahrtstraße befindet, hat vor einmündenden Straßen Vorfahrt. Gibt es mehrere einmündende Straßen, gilt für die Fahrzeuge auf diesen Straßen „rechts vor links“.

Beim Weiterfahren auf der abknickenden Vorfahrtstraße ist stets zu blinken, soll die abknickende Vorfahrtstraße jedoch geradeaus verlassen werden, darf nicht geblinkt werden.

Wann haben Fahrräder und Fußgänger Vorfahrt?

Fahrradfahrende nehmen genauso am Straßenverkehr teil wie Motorrad- und Autofahrende. Sie genießen in Bezug auf die Vorfahrt weder Sonderrechte noch Benachteiligungen. Das bedeutet: Kennzeichnet ein Schild die Vorfahrt, haben Radfahrende Vorfahrt gegenüber Auto- oder Motorradfahrenden.

Eine Besonderheit stellt § 9 Abs. 3 StVO dar. Darin heißt es:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.“

Beim Rechtsabbiegen ist also Radfahrenden, die sich rechts neben dem eigenen Fahrzeug befinden, Vorfahrt zu gewähren.

Zu Verwirrungen kommt es mitunter, wenn eine Ampel für den Fußverkehr abgeschaltet ist oder nur gelb blinkt. Ist die Straßenüberquerung mit einer sogenannten Fußgängerfurt – einer quer zur Fahrbahn verlaufenden, durch unterbrochene Linien markierte Fläche – gekennzeichnet, hat der fließende Verkehr Vorrang. Das gilt auch, wenn keinerlei Markierung angebracht ist.

Wichtig: Im Schadenfall mit Radfahrenden gilt für Autofahrerinnen und Autofahrer eine Besonderheit. Einem Kraftfahrzeug haftet eine sogenannte Betriebsgefahr an, einem Fahrrad jedoch nicht. Das bedeutet: Autofahrende haften nach § 7 StVG auch ohne Verschulden für Schäden, die aus dem Betrieb des Kfz folgen. Radfahrende nach § 823 BGB allerdings nur für Verschulden. Trifft die radfahrende Person eine Teilschuld, hat sie den Schaden nach § 254 BGB und § 9 StVG anteilig zu tragen.

In diesem Zusammenhang gut zu wissen: Wie verhält man sich bei einem Autounfall richtig?

Was tun, wenn mir die Vorfahrt genommen wird?

Wem die Vorfahrt genommen wird, der kann dieses zur Anzeige bringen. In einigen Fällen beobachten auch andere Verkehrsteilnehmende den Vorfall und zeigen diesen an. Beobachtet die Polizei eine Missachtung der Vorfahrt oder geschieht ein Folgeunfall, der polizeilich aufgenommen wird, kann dies ebenfalls zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige führen.

Da es bei der Beurteilung eines Vorfahrtsverstoßes auf Details ankommt, sollte zeitnah ein Rechtsbeistand kontaktiert werden – sowohl bei einer ungerechtfertigten Beschuldigung als auch, wenn man den Vorfahrtsverstoß selbst zur Anzeige bringen und Ansprüche geltend machen will. Die DEURAG Verkehrsrechtsschutzsversicherung steht Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite.

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Auch interessant: Wer haftet bei Carsharing-Unfällen?

Vorfahrt genommen: Diese Strafen drohen

Die Missachtung der Vorfahrt stellt zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Höhe des Bußgeldes hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Verstoß

Bußgeld

Punkte

Vorfahrt missachtet mit Behinderung

25 EUR

-

Vorfahrt missachtet mit Gefährdung

100 EUR

1

Vorfahrt genommen mit Unfall

120 EUR

1

Zu schnell an eine Vorfahrtstraße herangefahren

10 EUR

-

Stoppschild nicht beachtet mit Gefährdung

100 EUR

1

Zu schnell an Zebrastreifen herangefahren, den eine zu Fuß gehende Person benutzen wollte.

80 EUR

1

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In besonders schweren Fällen werden die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übergeben. Dies geschieht, wenn der Verstoß als eine Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet wird. Dann droht gem. § 315c StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Darüber hinaus ist der Führerscheinentzug möglich.

Alles Wichtige nachlesen zu Fahrverbot und Führerscheinentzug.

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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