21.04.2021

Fahrverbot & Führerscheinentzug: Gründe, Folgen & Einspruch

Ein Moment der Unaufmerksamkeit oder ein „Das schaffe ich noch!“ – schon steht beim Überfahren der Kreuzung die Ampel auf Rot. Was jetzt? Droht ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot? Der DEURAG Verkehrs-Rechtschutz-Ratgeber zum Thema Fahrverbot & Führerscheinentzug klärt auf. Von der aktuellen Gesetzeslage über mögliche Strafmaße bis hin zum erfolgreichen Widerspruch. Umfassend informiert, beruhigter unterwegs.

Fahrverbot und Führerscheinentzug: Das ist der Unterschied

Was bedeutet Fahrverbot?

Bei einem Fahrverbot muss der Betroffene seinen Führerschein für einen festgelegten Zeitraum bei der zuständigen Bußgeldstelle, der Polizei oder Staatsanwaltschaft in Verwahrung geben. Ein Fahrverbot wird entweder durch ein Urteil eines Strafgerichts oder durch die Festsetzung eines Bußgeldbescheids verhängt.

Was bedeutet Führerscheinentzug?

Bei einem Führerscheinentzug erlischt die Erlaubnis, ein Fahrzeug zu führen. Die Fahrerlaubnis für alle Klassen, welche der Betroffene bis zum Zeitpunkt des Führerscheinentzuges besaß, besteht nicht mehr. Um sie wiederzuerlangen, kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist (§ 20 Abs. 4 FeV) ein schriftlicher Antrag auf Wiedererteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Bußgeldbescheid mit Fahrverbot oder Führerscheinentzug

Ob ein Fahrverbot erteilt wird, hängt in erster Linie von der Schwere des Verstoßes ab. Typische Beispiele sind:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • das Fahren unter Alkoholeinfluss


Ein Führerscheinentzug droht in der Regel bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Straßenverkehr. Beispielsweise dann, wenn der Fahrer durch das Führen eines Kfz eine Straftat begangen (§ 69 StGB) oder die 8-Punkte-Grenze im Flensburger Verkehrszentralregister überschritten hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Geschwindigkeitsüberschreitung

Wenn Sie zu schnell gefahren sind, droht Ihnen ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h innerorts und außerorts. Allerdings droht ein Fahrverbot von einem Monat in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Überschreitung der Geschwindigkeit von 26 km/h oder mehr kommt.

Es gibt Sondersituationen, in denen ein Fahrverbot auch bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen droht. Wer beispielsweise innerhalb einer angekündigten Gefahrenstelle – beispielsweise einer Baustelle – mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit fährt, muss mit einem Bußgeld und unter Umständen einem Fahrverbot rechnen.

Auch für LKW gelten Sonderregeln. Schwere Fahrzeuge ab einem Gewicht zwischen 3,5 t und 7,5 t dürfen außerorts auf der Landstraße mit 80 km/h bewegt werden. Auf der Autobahn gilt für Fahrzeuge ab 3,5 t ein Tempolimit von 80 km/h. LKWs ab 7,5 t hingegen dann nur noch mit 60 km/h.  Ein Fahrverbot droht bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts.

Tipp: Umfassende Informationen zum Thema liefert der Artikel „Strafe bei Geschwindigkeitsüberschreitung“.

Drogen & Trunkenheit im Verkehr

In Deutschland gilt eine 0-Promillegrenze für Fahranfänger bzw. eine 0,5-Promillegrenze für Fahrzeugführer, die sich nicht innerhalb der Probezeit befinden.

Trunkenheit im Verkehr wird vom Gesetzgeber streng geahndet. Bereits der erste Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze hat ein Bußgeld i.H.v. 500 Euro, 2 Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge. Ein Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer hingegen droht erst beim Vorliegen einer Straftat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es aufgrund der Trunkenheit im Verkehr zu einer Gefährdung anderer (§ 315c StGB) kommt.

Ähnliche Regelungen gelten für das Fahren unter Drogeneinfluss. Aber: Ein Führerscheinentzug wegen Drogen kann bereits erfolgen, wenn der Fahrer die Betäubungsmittel nur besitzt. Dies stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und kann die Fahreignung infrage stellen.

Auch Fahrradfahrer, Fahrer von E-Scootern oder Pedelecs unterliegen einer Promillegrenze. Für Fahrräder und Pedelecs gilt nach gängiger Rechtsprechung eine 1,6-Promillegrenze, bei E-Scootern droht ein Führerscheinentzug bereits ab 1,1 Promille.

Rotlichtverstoß

Rote Ampel überfahren und der Führerschein ist weg? Nicht immer! Stand die Ampel weniger als eine Sekunde auf Rot, liegt ein sogenannter einfacher Rotlichtverstoß vor. Dieser wird mit einem Bußgeld i.H.v. 90 Euro und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet.

Zeigte die Ampel jedoch mehr als eine Sekunde Rot, ist dies ein qualifizierter Rotlichtverstoß. Es drohen ein Bußgeld ab 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dies gilt auch, wenn die Ampel zwar weniger als 1 Sekunde lang Rot zeigte, durch das Überfahren jedoch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.

Abzugrenzen von klassischen Rotlichtverstößen ist der sogenannte Haltelinienverstoß. Dieser liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer trotz roter Ampel los- oder weiterfährt, sein Fahrzeug jedoch kurz hinter der Haltelinie zum Stehen bringt. Ein Haltelinienverstoß wird mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. 10 Euro geahndet.

Mehr wissen? Der Artikel „Rotlichtverstöße“ behandelt das Thema ausführlich.

Handy am Steuer

Die Nutzung eines Handys am Steuer ist gem. § 23 Abs. 1a StVO verboten. Folglich ist es untersagt, ein Handy bzw. Smartphone bei laufendem Motor in die Hand zu nehmen und zu bedienen. Dies gilt nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Schreiben bzw. Lesen von Kurznachrichten, das Surfen im Internet oder das Starten bzw. Stoppen der Musikwiedergabe.

Bei der Nutzung eines Handys am Steuer drohen ein Bußgeld i.H.v. 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Kommt es dabei zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung, wird ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Ersteres liegt beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer aufgrund der Handynutzung einen Fußgängerüberweg übersieht oder die Vorfahrt missachtet.

Mehr zum Thema:

Welche Strafen Führerscheinbesitzer in der Probezeit zu erwarten haben und was passiert, wenn man mit dem Handy am Steuer geblitzt wurde, erläutert der Artikel "Handy am Steuer".

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Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß oder rote Ampel überfahren: Unser Bußgeldrechner verrät Ihnen, welche Strafe Sie erwartet.

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Fahrerflucht begangen

Wer sich als Beteiligter unerlaubt von einem Unfallort entfernt, anstatt anzuhalten, begeht gem. § 142 StGB Fahrerflucht. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Hinweis: Auch wer kleine Blechschäden verursacht und wegfährt, begeht Fahrerflucht wie dieser Artikel erläutert.

Zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe drohen gem. § 44 Abs. 1 StGB ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Das Strafmaß richtet sich nach den entstandenen Sach- oder Personenschäden. Beträgt dieser weniger als 600 Euro, wird üblicherweise eine Geldstrafe verhängt. Liegt der Schaden zwischen 600 und 1.300 Euro, droht ein dreimonatiges Fahrverbot. In Fällen, in denen der Schaden 1.300 Euro übersteigt, wird die Fahrerflucht mit einem Führerscheinentzug geahndet.

Was Geschädigte und Verursacher bei einer Fahrerflucht grundsätzlich beachten sollten, erklärt der Artikel "Fahrerflucht: So handeln Verursacher und Geschädigter richtig".

Abstandsverstoß

Grundsätzlich gilt: Im Straßenverkehr muss der Abstand so groß sein, dass bei einem plötzlichen Bremsmanöver des Vorausfahrenden gefahrlos angehalten werden kann.

Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Abstand mindestens gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke sein – was bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ungefähr 15 Metern entspricht. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist mindestens ein Abstand von 2 Sekunden oder des halben Tachowerts in Metern erforderlich.

Auch der Seitenabstand spielt eine Rolle. So ist zu Radfahrern, Fußgängern und Elektro-Kleinstfahrzeugen innerorts mindestens ein Abstand von 1,5 Metern zu halten. Außerorts beträgt der Mindestabstand 2 Meter (§ 5 Abs. 4 S. 4 StVO).

Abstandsverstöße werden unterschiedlich bestraft. Je höher die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, desto höher die Strafe. Ein Fahrverbot droht jedoch erst bei Abstandsverstößen bei mehr als 100 km/h. Wer beispielsweise 110 km/h schnell fährt und weniger als 3/10 des halben Tachowerts an Abstand lässt, wird mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Beträgt der Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowerts, erhöht sich das Fahrverbot auf 3 Monate.

Nötigung im Straßenverkehr

Eine Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen anderen durch sein verkehrswidriges Verhalten vorsätzlich unter Druck setzt, zu einer unfreiwilligen Handlung bzw. Reaktion zwingt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Strafbarkeit einer Nötigung im Straßenverkehr leitet sich aus § 240 StGB ab.

Typische Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind:

  • Ausbremsen
  • Dichtes Auffahren (Drängeln)
  • Behindern beim Überholen


Bei einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Zusätzlich kann das Gericht – je nach Schwere der Tat – ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten aussprechen. In besonders schweren Fällen ist ein Führerscheinentzug möglich, welcher mit einer Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren einhergeht.

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Einspruch gegen Fahrverbot: Wie kann man einen Bußgeldbescheid anfechten?

Nicht immer liefern Blitzer, Radarfallen und Abstandsmessgeräte korrekte Ergebnisse. Wer zu Unrecht einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, kann Einspruch gegen ein Fahrverbot oder einen Bußgeldbescheid einlegen. Da dieser an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, sollte der Einspruch mithilfe eines Rechtsbeistandes erfolgen.

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Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid: Wann und wie lässt sich dieser anfechten?

Wer geblitzt wurde oder eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dem droht ein Bußgeldbescheid. Dieser muss gem. § 26 StVG drei Monate nach der Tat zugestellt werden, ansonsten tritt die Verjährung ein und eine Verfolgung ist nicht mehr möglich. Aber Achtung: Die Verjährungsfrist kann unterbrochen werden, beispielsweise durch die Ausstellung eines Anhörungsbogens, eine Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft oder die Anhörung des Beschuldigten vor Ort. Sie kann jedoch nur einmal unterbrochen werden. Danach beginnt die Verjährungsfrist erneut, so dass sie maximal sechs Monate dauern kann.

Ist der Bußgeldbescheid noch nicht verjährt, muss der Einspruch fristgerecht per Fax oder postalisch an die zuständige Verwaltungsbehörde versendet werden. Die Einspruchsfrist bei einem Bußgeldbescheid beträgt 2 Wochen.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Begründung

Es ist nicht zwingend erforderlich, den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder gegen ein Fahrverbot zu begründen – die Prüfung erfolgt auch ohne Angabe von Gründen. Es ist jedoch empfehlenswert, bereits mit dem Einspruch eine Erklärung anzugeben, um das Augenmerk des zuständigen Sachbearbeiters auf die wesentlichen Aspekte zu lenken.

Dies kann einen Einspruch rechtfertigen:

  • gravierende Fehler im Bußgeldbescheid (fehlerhafter Empfänger, falsches Fahrzeug)
  • Verfolgungsverjährung ist eingetreten
  • Verfahrens- oder Messfehler
  • Fahrer auf dem Beweisfoto nicht eindeutig erkennbar
  • Beschuldigter war nicht der Tatfahrer

Kann man ein Fahrverbot umgehen?

Ein verhängtes Fahrverbot zu umgehen, ist schwierig. Es wird in der Regel nur in besonders schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Vergehen ausgesprochen und soll einen erzieherischen Effekt haben. Das Fahrverbot soll abschrecken und zukünftige Delikte unwahrscheinlicher machen. Aus diesem Grund geben Gerichte einem Einspruch, der die Aufhebung des Fahrverbots anstrebt, nur selten statt.

Die besten Chancen, ein Fahrverbot zu umgehen, haben Verkehrsteilnehmer bei einem sogenannten Härtefall. Ein solcher liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist und ihm ohne Fahrerlaubnis der Jobverlust droht. Auch wer pflegebedürftige Angehörige versorgen muss und aus diesem Grund seinen Führerschein dringend benötigt, kann einen Härtefall geltend machen.

Grundsätzlich muss der Betroffene glaubhaft darlegen, dass das Fahrverbot für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Dies erfordert eine detaillierte Beschreibung der Umstände sowie die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die den Härtefall belegen.
 

Kann man ein Fahrverbot verschieben oder aufteilen?

Ein verhängtes Fahrverbot kann zwischen 1 und 3 Monaten dauern. Viele Betroffene möchten das Fahrverbot zeitlich aufteilen, um es besser mit ihrem Alltag zu vereinbaren. Das ist in Deutschland nicht möglich – es muss an einem Stück abgeleistet werden.

Es besteht allerdings die Option, den Beginn des Fahrverbots mitzubestimmen. Dies steht üblicherweise nur Ersttätern zu, also Fahrzeugführern, die innerhalb der vergangenen zwei Jahre kein Fahrverbot erhalten haben. Ihnen wird eine Frist von vier Monaten für den Antritt des Fahrverbots zugestanden. Wer jedoch Wiederholungstäter ist, muss das Fahrverbot spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides umsetzen.

Kann man ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln?

Ähnlich wie bei einer Umgehung eines Fahrverbotes gilt auch bei einer Umwandlung: Ein Fahrverbot wurde aus triftigem Grund verhängt und soll für die Betroffenen eine Lehre sein. Ein „Freikaufen“ – also eine Geldstrafe statt eines Fahrverbots – ist aus diesem Grund nur in Ausnahmefällen möglich. Wann ein solcher vorliegt, ist nicht pauschal geregelt. Entscheidungen treffen deutsche Gerichte stets im Einzelfall.

Ein einmonatiges Fahrverbot ist nach aktueller Rechtsprechung üblicherweise hinzunehmen, da es (insbesondere unter Berücksichtigung der o.g. Viermonatsfrist) als kompensierbar gilt.

Wer statt eines Fahrverbots eine höhere Geldstrafe anstrebt, sollte einen Härtefall nachweisen können.

Führerschein abgeben: Ablauf

Wurde ein Fahrverbot verhängt, ist als erstes die Frage zu klären, wo der Führerschein abzugeben ist. Genauere Informationen stehen in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides. Wichtig: Der Führerschein muss nicht nur abgegeben, sondern der amtlichen Verwahrung übergeben werden.

Besser ist es, den Führerschein bei der Behörde abzugeben, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist – beispielsweise der örtlichen Bußgeldstelle.

Wurde gegen das Fahrverbot Einspruch eingelegt, welches von einem Gericht abgelehnt wurde, ist in der Regel die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig. Soll der Führerschein hingegen bei der Polizei oder einer anderen Behörde verwahrt werden, so ist dies im Vorwege mit der Vollstreckungsbehörde abzusprechen.

Führerschein abgeben in der Probezeit

Gemäß § 2a Abs. 1 StVG haben Fahranfänger der Führerscheinklassen:

  • A (Motorrad)
  • B (PKW)
  • C (LKW)
  • D (Bus)


eine Probezeit von zwei Jahren zu absolvieren. Diese beginnt mit dem Tag, an welchem die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Welche weiteren Regelungen die Probezeit im Detail umfasst, erläutert dieser Artikel.

Verkehrs-Straftaten und Ordnungswidrigkeiten während der Probezeit können zu besonderen, für die Probezeit vorgesehenen Sanktionen führen. Die Fahrerlaubnisverordnung stuft Verkehrs-Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in zwei Gruppen ein:

  • A-Verstöße: besonders schwerwiegende Verstöße, z.B.: Fahren unter Alkohol-Einfluss, Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h
  • B-Verstöße: weniger schwere Vergehen, beispielsweise Parken im unerlaubten Bereich


Wer innerhalb der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, dessen Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Zusätzlich wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Probezeit angeordnet. Die Teilnahme ist verpflichtend, ansonsten droht der Führerscheinentzug auf Grundlage des § 3 StVG.

Begeht der Fahranfänger innerhalb der verlängerten Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, erhält er eine schriftliche Verwarnung. Zusätzlich wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten empfohlen. Ein sofortiger Führerscheinentzug in der Probezeit droht, wenn innerhalb dieser Frist erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen werden.

Führerschein zurück erhalten: Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Der Führerscheinentzug wird entweder durch ein Gerichtsurteil oder durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bestimmt. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nur auf Antrag möglich. Dieser kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • aktueller Sehtest
  • biometrisches Passfoto
  • Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Personalausweis oder Reisepass
  • eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung (sofern erforderlich)


Hinweis: Nimmt die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse für das Führen eines Kfz besitzt, muss dieser die Fahrerlaubnisprüfung gem. § 20 Abs. 2 FeV erneut ablegen.

Führerschein zurück ohne MPU: Diese Verjährungsfristen gelten

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muss nicht zwingend mit Ablauf der Sperrfrist beantragt werden. Sie kann auch später erfolgen – was Betroffenen entgegen kommt, die eine angeordnete MPU umgehen möchten. Kommt es bei Ihnen in den ersten fünf Jahren nach dem Führerscheinentzug zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr, setzt im sechsten Jahr die zehnjährige Verjährungsfrist des Eintrages zur MPU-Anordnung ein.

In einigen Fällen ist es sogar möglich, den Führerschein ohne MPU zurück zu bekommen. Hier ist es wichtig zu wissen, wann die Tilgungsfrist i.S.d. § 29 StVG begonnen hat.

 

Bei

Beginn der Tilgungsfrist

  • Entziehung, Verzicht oder Versagung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung einer Sperrfrist

mit der (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis

  • verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit

mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird

  • strafrechtlichen Verurteilungen

am Tag des ersten Urteils

  • verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminaren

am Tag der Ausstellung der Bescheinigung

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