
19.02.2018 – zuletzt aktualisiert am: 12.01.2026
Arbeitsunfall: Was tun? – Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Angestellten
Unternehmen haben für die Sicherheit am Arbeitsplatz Sorge zu tragen und vorbeugende Maßnahmen zur Unfallverhütung zu ergreifen, damit es gar nicht erst zu einem Arbeitsunfall kommt. Trotz aller Vorsorge ist dieser in der Praxis jedoch schnell passiert. Dann gilt es für Firmen und Beschäftigte, die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Welche Rechte und Pflichten Unternehmen und Beschäftigte im Zuge der Unfallprävention haben und welche Angaben für die Meldung eines Dienstunfalls wichtig sind, erläutert dieser Artikel.
In diesem Beitrag:
- Checkliste: Wichtige Angaben bei einem Arbeitsunfall
- Was zählt als Arbeitsunfall?
- Dienstunfall, Wegeunfall oder doch privat? Die entscheidenden Unterschiede
- Unfallprävention am Arbeitsplatz: Pflichten von Unternehmen
- Arbeitsunfall richtig melden
- Arbeitsunfall: Wer zahlt?
- Rolle der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall
- Arbeitsunfall und Kündigung während der Probezeit
- Häufig gestellte Fragen
Checkliste: Wichtige Angaben bei einem Arbeitsunfall
Wenn der Ablauf eines Unfalls geschildert wird, kommt es darauf an, exakt und wahrheitsgemäß zu formulieren. Die wichtigsten Angaben sind:
- Wo und wann ist der Unfall passiert?
- Wie hat sich der Unfall zugetragen?
- Wer wurde verletzt?
- Welche Verletzungen genau?
- Wann wurde Erste Hilfe geleistet?
- Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen wurden durchgeführt?
- Wer hat die Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt?
- Welche Zeugen gab es?
Was zählt als Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“ (§ 8 Abs. 1 SGB VII) und das während der Arbeitstätigkeit passiert.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fasst die Definition eines Arbeitsunfalls sogar noch weiter: Demnach zählen als Arbeitsunfälle solche Unfälle, die
- auf dem (direkten) Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause,
- im Homeoffice,
- während des Betriebssports, eines offiziellen Betriebsausflugs oder einer Dienstreise passieren. Doch es gibt auch Grenzfälle.
Dienstunfall, Wegeunfall oder doch privat? Die entscheidenden Unterschiede
Ob nach einem Unfall die gesetzliche Unfallversicherung greift, ist nicht immer sofort klar. Besonders im Homeoffice verschwimmen die Grenzen: Ist das Umknicken auf dem Weg zum Laptop genauso versichert wie auf dem Weg zur Kaffeemaschine? Die Antwort lautet: Es kommt auf den direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Arbeit an. Ein Überblick zur richtigen Einordnung der Situation:
Der klassische Arbeitsunfall (Dienstunfall)
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Unfall in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Das gilt im Büro, auf einer Baustelle oder während einer Dienstreise. Wichtig ist die ursächliche Verknüpfung: Der Gang zur Toilette ist beispielsweise versichert, eine private Raucherpause hingegen nicht.
Der Wegeunfall
Versichert ist der direkte Weg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte. Es gibt jedoch Ausnahmen: Notwendige Umwege, etwa wegen einer Baustelle, zum Absetzen der Kinder in der Kita oder für Fahrgemeinschaften, sind ebenfalls abgedeckt. Sobald der Weg für private Erledigungen – wie einen schnellen Einkauf – unterbrochen wird, erlischt der Versicherungsschutz für diesen Abstecher.
Sonderfall Homeoffice: Umfassender Schutz seit 2021
Eine Gesetzesänderung (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) im Juni 2021 sorgt dafür, dass Beschäftigte im Homeoffice nahezu genauso gut geschützt sind wie im Betrieb. Während früher nur “unternehmensdienliche” Wege wie der Gang zum Router versichert waren, gilt der Schutz nun auch für Wege innerhalb der eigenen Wohnung, die zur Nahrungsaufnahme oder für den Toilettengang zurückgelegt werden. Ebenso ist der Weg zur externen Kinderbetreuung versichert.
Der Freizeitunfall: Wenn die Arbeit keine Rolle spielt
Stolpert eine Person in der Mittagspause beim privaten Spaziergang oder verletzt sich bei einer privaten Tätigkeit im Betrieb, gilt dies als Freizeitunfall. Hier besteht kein Zusammenhang mit der beruflichen Aufgabe, weshalb die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig ist.
Unfallprävention am Arbeitsplatz: Pflichten von Unternehmen
Die beste Methode gegen Arbeitsunfälle ist eine wirksame Prävention. Darunter fallen alle organisatorischen Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Belegschaft dienen – von der richtigen Schutzausrüstung über ergonomische Arbeitsplätze bis hin zu regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen.
Die konkreten Vorschriften variieren je nach Branche und Arbeitsplatz. Unternehmen müssen die relevanten staatlichen Bestimmungen wie das Arbeitsschutzgesetz oder die Gefahrstoffverordnung beachten. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Betriebs, potenzielle Gefährdungen zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Unfallprävention nach DGUV-Vorschrift
Als verbindliche Grundlage für die Präventionsarbeit dienen die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Kernpunkte umfassen:
- Unterweisungspflicht: Beschäftigte müssen regelmäßig in Arbeitsschutzmaßnahmen unterwiesen werden. Zudem sind die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen.
- Erste Hilfe: Unternehmen müssen ausreichend Personal und Material für eine effektive Erste Hilfe sicherstellen.
- Sicherheitsbeauftragte: Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. In §20 Abs 1 der DGUV-Vorschrift sind genauere Kriterien für die Beauftragung festgelegt.
- Aufgabenübertragung: Werden Präventionsaufgaben delegiert, muss das Unternehmen gewährleisten, dass die beauftragten Personen dafür auch qualifiziert sind.
- Einbezug Externer: Die Arbeitsschutzpflichten gelten auch für externe Arbeitskräfte, die im Unternehmen tätig sind.
- Mitwirkungspflicht: Im Gegenzug sind auch die Beschäftigten verpflichtet, das Unternehmen bei der Prävention zu unterstützen und Gefahren sofort zu melden.
Unterstützung in der Praxis: Die Rolle von Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte sind keine hauptamtlichen Expertinnen und Experten, sondern in der Regel entsprechend geschulte Mitarbeitende aus der Belegschaft. Sie arbeiten vor Ort und haben eine beratende und unterstützende Funktion. Durch ihre Nähe zum Arbeitsalltag können sie Risiken frühzeitig erkennen und an die Führungskräfte melden.
Zu ihren Aufgaben gehört es, auf Folgendes zu achten:
- Zustand und Nutzung von Schutzausrüstung
- Sicherheitstechnische Mängel an Geräten und Anlagen
- Korrekte Einweisung von Mitarbeitenden
Wichtig: Die Verantwortung für das Treffen von Maßnahmen zur Unfallprävention bleibt beim Unternehmen. Steht nach einem Arbeitsunfall der Vorwurf im Raum, der Arbeitgeber sei der Verpflichtung zur Unfallprävention nicht ausreichend nachgekommen, unterstützt eine zuverlässige Firmenrechtsschutzversicherung bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen.
Arbeitsunfall richtig melden
Wem und wie muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden? Dazu gibt es strenge Vorgaben:
Unternehmen sind verpflichtet, einen Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, wenn die verletzte Person länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Meldung muss innerhalb einer Frist von drei Tagen erfolgen.
Ist die verunfallte Person länger als drei Tage arbeitsunfähig, hat das Unternehmen darüber hinaus die Pflicht, der Versicherung sofort mitzuteilen, was passiert ist (§ 193 SGB VII).
Arbeitsunfall: Wer zahlt?
Verantwortlich für die Sicherheit der Mitarbeitenden ist die Unternehmensführung. Deshalb muss sie für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abführen – und zwar als Pflichtversicherung. Damit schützen sich Unternehmen nicht nur selbst gegen Forderungen, sondern auch alle anderen Beschäftigten, die eventuell einen Arbeitsunfall von Mitarbeitenden verschulden könnten. Im Fall der Fälle zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.
Rolle der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaften (BG) sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die zentralen Ansprechpartner nach einem Arbeitsunfall. Sie sind nach Branchen gegliedert und für die Regulierung der Folgen zuständig.
Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird und Leistungsansprüche wie das Verletztengeld entstehen, muss die BG korrekt und fristgerecht informiert werden. Die Anerkennung ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Leistungen. Sollte es bei diesem Prozess zu Problemen kommen, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
Die wichtigsten finanziellen Regelungen und Haftungsfragen im Überblick:
Leistungen für Beschäftigte | Haftung und Pflichten für Unternehmen |
1. Lohnfortzahlung (erste 6 Wochen) In den ersten sechs Wochen nach dem Unfall zahlt das Unternehmen den Lohn regulär weiter.
2. Verletztengeld (ab der 7. Woche) Anschließend zahlt die BG das sogenannte Verletztengeld. Es ersetzt das Krankengeld der Krankenkasse.
3.Weitere Kostenübernahme Die BG übernimmt zudem die Kosten für Heilbehandlungen, Reha-Maßnahmen und bei Bedarf auch für Umbauten der Wohnung. | Schutz vor direkten Ansprüchen Grundsätzlich schützt die Pflichtversicherung das Unternehmen vor direkten Schadensersatzansprüchen der verunfallten Person.
Haftung bei grober Fahrlässigkeit Stellt die BG fest, dass der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unternehmens verursacht wurde, kann sie dieses in Regress nehmen.
Folge: Kostenerstattung Im Regressfall muss das Unternehmen der BG alle entstandenen Kosten (z.B. für Verletztengeld und Behandlung) erstatten. |
Kündigung nach Arbeitsunfall möglich?
Entgegen der landläufigen Meinung schützt ein Arbeitsunfall nicht pauschal vor einer Kündigung. Für die Entlassung gelten die gleichen gesetzlichen Regeln wie sonst auch. Unzulässig ist sie nur, wenn sie missbräuchlich ist – etwa aus Rache oder um ein Verschulden am Unfall zu vertuschen.
Solange ein Unternehmen die rechtlichen Vorgaben beachtet, ist eine Kündigung der Arbeitskraft also möglich.
Arbeitsunfall und Kündigung während der Probezeit
Auch in der Probezeit gelten diese Vorgaben, allerdings ist die Kündigungsfrist hier oft deutlich kürzer. Damit können Beschäftigte ebenso nach einem Arbeitsunfall in der Probezeit kurzfristig entlassen werden – solange es nicht treu- oder sittenwidrig geschieht. Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen, steht dem oder der Beschäftigten allerdings eine Lohnfortzahlung zu.
Gut gerüstet bei Arbeitsunfällen
Eine rechtliche Absicherung kann insbesondere bei Arbeitsunfällen hilfreich sein, z. B. wenn der Arbeitskraft die Anerkennung des Arbeitsunfalls abgelehnt wird oder sich ein Unternehmen mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit konfrontiert sieht.
Um die eigenen Rechte effektiv zu schützen, ist eine passende Absicherung durch einen Rechtsschutzspezialisten von Vorteil. Versicherte können sich mit einer Berufsrechtsschutzversicherung oder Firmenrechtsschutzversicherung der DEURAG wappnen, um den Schutz der eigenen Interessen einfach & unkompliziert zu gestalten.
Häufig gestellte Fragen
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Arbeitsunfall unverzüglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, wenn die verletzte Person voraussichtlich mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder wenn es sich um einen tödlichen Unfall handelt. Der Unfallhergang sollte so schnell wie möglich dokumentiert werden.
Wer zahlt nach einem Arbeitsunfall?
Zunächst zahlt das Unternehmen die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, deren Tragende die Berufsgenossenschaften sind. Sie zahlen ein sogenanntes Verletztengeld und übernehmen die Kosten für medizinische Behandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls Umschulungsmaßnahmen.
Gelten Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfall?
Ja, seit Juni 2021 ist der Versicherungsschutz im Homeoffice dem im Betrieb weitgehend gleichgestellt. Entscheidend ist, ob der Unfall auf einem Weg passierte, der unternehmensdienlich war – beispielsweise der Gang zum Drucker oder Router. Auch der Weg zur Nahrungsaufnahme in der eigenen Küche oder der Gang zur Toilette sind versichert.
Kann man nach einem Arbeitsunfall gekündigt werden?
Eine Kündigung nach einem Arbeitsunfall ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen und -bedingungen. Eine Kündigung darf jedoch nicht sitten- oder treuwidrig sein, das heißt, sie darf nicht aus Rache oder zur Vertuschung des Unfalls erfolgen. Eine Kündigungsschutzklage kann in solchen Fällen helfen, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen.
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Weiterführende Quellen:
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/en Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.
Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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