
08.04.2019 – zuletzt aktualisiert am: 06.03.2026
Checkliste für Azubis & Betriebe: Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?
Die Suche war erfolgreich, Betrieb und Azubi haben sich gefunden und die Weichen für die kommende Ausbildung sind gestellt: Für beide Seiten startet nun eine spannende Phase der Vorbereitung.
Doch bevor der erste Arbeitstag ansteht, muss eine wichtige bürokratische Hürde genommen werden – der Abschluss des Ausbildungsvertrages. Dieses Dokument ist weit mehr als nur reine Formsache; es bildet das rechtliche Fundament für die gesamte gemeinsame Zeit und schafft für beide Vertragsparteien die nötige Sicherheit. Dieser Artikel erläutert alles Wissenswerte rund um den Ausbildungsvertrag.
Pflichten im Ausbildungsverhältnis: eine Übersicht
Eine gute Ausbildung ist Teamarbeit. Damit das tägliche Miteinander funktioniert, legt ein Vertrag klare Spielregeln für beide Seiten fest – hier sind die wichtigsten Pflichten im Überblick:
| Auszubildende sind verpflichtet: | Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet: | |
Gesundheit (für Minderjährige) | vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen | die Ausbildung erst nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu beginnen |
| Ausbildungsziel | sich ausreichend um das Erreichen des Ausbildungsziels zu bemühen | alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte zu vermitteln |
| Berufsschule | an den Unterrichtsstunden der Berufsschule teilzunehmen | die Auszubildenden für die Berufsschule freizustellen |
| Weisungen | Anweisungen von Vorgesetzten Folge zu leisten, sofern diese im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen | den Auszubildenden keine Anweisungen zu geben, die auf die Ausübung einer „ausbildungswidrigen Beschäftigung“ gerichtet sind |
| Tätigkeiten | die Übernahme von Tätigkeiten, welche körperlich nicht zumutbar oder gefährlich sind, abzulehnen | die Auszubildenden ausschließlich mit Tätigkeiten zu betrauen, welche zur Ausbildung gehören |
| Arbeitsmittel | mit Kleidung, Werkzeug und Schreibmaterial des Betriebes sorgsam umzugehen | das für Arbeiten und Prüfungen notwendige Material kostenlos zur Verfügung zu stellen |
| Sicherheit | sich an die Sicherheitsregeln am Arbeitsplatz zu halten | über die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften zu informieren |
| Nachweise | Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) zu führen | Ausbildungsnachweise zu kontrollieren und zu unterschreiben |
Checkliste: Diese Inhalte gehören in den Ausbildungsvertrag
Ein schriftlicher Ausbildungsvertrag ist unverzichtbar, damit beide Seiten von Beginn an Klarheit über ihre Rechte und Pflichten haben. Doch nicht jeder Vertrag sieht identisch aus, da individuelle Absprachen möglich sind. Dennoch gibt es gesetzliche Mindestangaben, die zwingend enthalten sein müssen. Geregelt ist dies im Berufsbildungsgesetz (BBiG), genauer gesagt in § 11 Abs. 1 BBiG. Dieser Paragraph schreibt außerdem vor, dass die wesentlichen Inhalte spätestens vor Beginn der Ausbildung schriftlich fixiert sein müssen.
1. Persönliche Daten der Vertragspartner
Ein unverzichtbarer Teil des Ausbildungsvertrags sind vollständige Angaben zu Namen und Anschrift des Ausbildungsbetriebs sowie der oder des Auszubildenden.
Da viele Azubis zu Beginn noch minderjährig sind, muss in diesen Fällen zusätzlich die gesetzliche Vertretung (in der Regel die Eltern) aufgenommen werden, da Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind.
2. Art, Ziel und Gliederung der Ausbildung
Im Kern des Vertrages steht die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs – so ist von Anfang an schwarz auf weiß fixiert, wohin die berufliche Reise geht.
Ein Ausbildungsplan gibt Auskunft über die sachliche und zeitliche Gliederung. Hier wird festgelegt, wann welche Lerninhalte vermittelt werden, um das Ausbildungsziel Schritt für Schritt zu erreichen. Wie diese Beispiele zeigen, sieht so ein Plan je nach Berufsfeld teilweise sehr unterschiedlich aus:
Mechatroniker und Mechatronikerinnen
- Lehrjahr: Sicherheit, Werkstoffbearbeitung, mechanische Baugruppen, Elektrotechnik
- Lehrjahr: Montage von Baugruppen, Programmierung von Steuerungen, Pneumatik & Hydraulik
- Lehrjahr: Inbetriebnahme, Diagnose & Fehlersuche, Instandhaltung komplexer Anlagen
Rechtsanwaltsfachangestellte
- Lehrjahr: Aktenführung, Postbearbeitung, Kommunikation
- Lehrjahr: Fristenkontrolle, Finanzen & Verfahren
- Lehrjahr: Zwangsvollstreckung, komplexe Gebührenabrechnung, eigenständige Korrespondenz
Pflegefachpersonen (z. B. Krankenpflege)
- Lehrjahr: Grundpflege, Hygiene & Sicherheit, Kommunikation
- Lehrjahr: medizinische Behandlungspflege, Diagnostik-Assistenz
- Lehrjahr: eigenständige Pflegeplanung und Koordination
Diese Einblicke verdeutlichen, wie stark die Anforderungen je nach Fachrichtung variieren. Aufgrund dieser Unterschiede sollte kein fremder Vertrag ungeprüft kopiert oder ein allgemeines Muster unverändert übernommen werden. Ein detaillierter und auf den Zielberuf zugeschnittener Ausbildungsplan stellt sicher, dass alle relevanten Kompetenzen strukturiert vermittelt werden und die Ausbildung für beide Seiten zum Erfolg führt.
3. Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung
Das genaue Startdatum der Ausbildung gehört unbedingt in den Arbeitsvertrag. Die Dauer richtet sich nach den jeweiligen Verordnungen der Ausbildungsberufe (meist zwischen zwei und drei Jahren).
Zudem muss die Ausbildungsstätte genannt werden, inklusive eventueller Maßnahmen, die außerhalb des eigentlichen Betriebes stattfinden. Hierzu zählen beispielsweise verpflichtende überbetriebliche Unterweisungen in Bildungszentren der Kammern oder externe Lehrgänge zur Vermittlung spezieller Zusatzqualifikationen, die im eigenen Betrieb nicht abgedeckt werden können.
4. Probezeit
Idealerweise passt alles von Anfang an: Die Berufswahl war genau die richtige und auch die Chemie zwischen den Beteiligten stimmt. Doch manchmal läuft es anders als geplant – genau für diesen Fall bietet die Probezeit beiden Seiten die Sicherheit, ohne Komplikationen zu reagieren.
Gemäß § 20 BBiG ist eine Probezeit zu Beginn der Ausbildung verpflichtend. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während dieser Phase kann das Verhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Das bietet den Beteiligten den Schutz, sich ohne langwierige Hürden neu orientieren zu können, falls sich das gewählte Berufsfeld oder die Zusammenarbeit doch als nicht passend herausstellt.
5. Arbeitszeit und Überstunden
Grundsätzlich muss im Vertrag stehen, wie lange täglich gearbeitet wird. Doch sind das immer acht Stunden? Das hängt vom Alter und vom Beruf ab. Für volljährige Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz (maximal 48 Stunden pro Woche), während das Jugendarbeitsschutzgesetz für minderjährige Auszubildende strengere Grenzen setzt (maximal 40 Stunden, in der Regel 5 Tage die Woche).
Auch Schichtarbeit oder Wochenenddienste, etwa in der Pflege oder Gastronomie, müssen im Vertrag klar geregelt sein.
Überstunden sind in der Ausbildung nicht vorgesehen, da die Zeit der Vermittlung von Lehrinhalten dienen soll. Fallen sie dennoch an, muss dies im Vertrag klar geregelt sein – entweder durch eine entsprechende Vergütung oder einen Freizeitausgleich.
6. Vergütung
Die Höhe der Vergütung muss für jedes Lehrjahr im Voraus feststehen und mit der Zeit ansteigen. Doch wer legt fest, wie viel gezahlt wird? In vielen Branchen geben Tarifverträge die Richtung vor. Wo kein Tarifvertrag greift, gilt seit 2020 eine gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende, die jährlich angepasst wird.
Wichtig zu wissen: Während die gesetzlichen Grundlagen bundesweit einheitlich sind, können Details wie Tarifgehälter regional variieren. Im Zweifelsfall ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) die beste Anlaufstelle für spezifische regionale Auskünfte.
Besteht die Vergütung aus verschiedenen Teilen, wie etwa einem Grundgehalt und Sachbezügen (z. B. Kost und Logis), müssen diese Posten im Vertrag einzeln aufgelistet sein. So ist für beide Seiten transparent nachvollziehbar, wie sich das monatliche Einkommen zusammensetzt.
7. Urlaub
Das Gesetz schreibt für Auszubildende einen Mindesturlaub vor, der sich bei Minderjährigen nach dem Alter richtet (z. B. mindestens 30 Werktage, wenn man zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 ist). Für Volljährige gilt das Bundesurlaubsgesetz mit mindestens 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche).
In vielen Betrieben wird jedoch durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen deutlich mehr Urlaub gewährt. Im Vertrag muss klar zwischen diesem gesetzlichen Minimum und dem zusätzlichen vertraglichen Urlaub unterschieden werden.
Gut zu wissen: Werktage vs. Arbeitstage
Oft herrscht Verwirrung bei der Urlaubsangabe: Rechtlich gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag als sogenannte Werktage. Arbeitet man jedoch in einer klassischen 5-Tage-Woche, entspricht ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen genau 20 Arbeitstagen. In beiden Fällen ist das Ziel dasselbe: Allen Auszubildenden stehen gesetzlich mindestens vier volle Wochen Erholung pro Jahr zu.
8. Kündigungsbedingungen
Im Ausbildungsvertrag muss stehen, wann und in welcher Form dieser gekündigt werden kann. Nach der Probezeit ist der Ausbildungsvertrag deutlich schwerer zu kündigen als ein normaler Arbeitsvertrag.
Das Gesetz sieht hier vor allem zwei Wege vor:
- Die ordentliche Kündigung durch Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen, wenn die Ausbildung ganz aufgegeben oder der Beruf gewechselt werden soll. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgebenden ist während einer Ausbildung – nach Ablauf der Probezeit – nicht möglich.
- Auf der anderen Seite steht die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die von beiden Seiten ausgesprochen werden kann, wenn die Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar ist (z. B. bei schweren Pflichtverletzungen).
9. Zusätzliche Hinweise
Gibt es Besonderheiten wie einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, sollte der Vertrag einen Hinweis darauf enthalten.
Zudem muss gemäß § 13 BBiG geregelt sein, in welcher Form der Ausbildungsnachweis – das bekannte Berichtsheft – geführt wird (analog oder digital).
Neben den großen Vertragspunkten sind es auch die Details des Arbeitsalltags, die für einen reibungslosen Ablauf sorgen – etwa Richtlinien zur privaten Mediennutzung, Social-Media-Guidelines oder den Umgang mit Dienstfahrzeugen. Ein direkter Verweis im Vertrag auf diese betrieblichen Leitfäden schafft von Anfang an Klarheit und beugt Missverständnissen im täglichen Miteinander effektiv vor.
Ausbildungsvertrag unterschreiben: Darauf ist zu achten
Bevor das Ausbildungsverhältnis offiziell besiegelt wird, sind einige Dinge zu beachten. Die Unterschrift markiert den rechtlichen Beginn der Zusammenarbeit, weshalb Sorgfalt an dieser Stelle oberste Priorität hat. Es ist empfehlenswert, den Prozess ohne Hektik zu durchlaufen, damit beide Seiten mit einem guten Gefühl starten.
Gesetzliche Fristen: Rechtzeitiger Vertragsabschluss
Der Ausbildungsvertrag muss gemäß § 11 BBiG spätestens vor Beginn der Ausbildung von den Auszubildenden sowie von den Verantwortlichen im Ausbildungsbetrieb unterschrieben werden. Das Gesetz sieht vor, dass die wesentlichen Vertragsinhalte in Textform fixiert und der oder dem Auszubildenden unverzüglich ausgehändigt werden.
Nur so ist gewährleistet, dass bereits am ersten Arbeitstag Klarheit über die Vergütung, die Arbeitszeit und die Probezeit herrscht und der Betrieb die Anmeldung bei den zuständigen Kammern und Sozialversicherungen ordnungsgemäß vornehmen kann.
Schutzvorgaben für Minderjährige: Die Rolle der gesetzlichen Vertretung
Bei minderjährigen Auszubildenden reicht die eigene Unterschrift für die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus. Fehlt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, ist der Ausbildungsvertrag schwebend unwirksam und entfaltet keine rechtliche Bindung. In diesen Fällen ist daher die zusätzliche Unterschrift der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter zwingend erforderlich – in der Regel sind dies beide Elternteile, sofern das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird. Diese gesetzliche Vorgabe dient dem Schutz von Jugendlichen vor unvorteilhaften vertraglichen Bindungen.
Zeit für die Prüfung: Die angemessene Bedenkzeit
Niemand sollte sich gedrängt fühlen, ein so wichtiges Dokument wie einen Ausbildungsvertrag sofort an Ort und Stelle zu unterzeichnen. Ein massiver Zeitdruck kann im Einzelfall sogar rechtlich kritisch sein, da Verträge, die unter unzulässigem Druck zustande kommen, unter Umständen anfechtbar sind.
Auch wenn kein spezielles Gesetz eine exakte Anzahl an Tagen vorschreibt, steht den angehenden Auszubildenden eine angemessene Überlegungsfrist zu. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gemäß § 147 BGB wird meist ein Zeitraum von ein bis zwei Wochen als fair betrachtet. Diese Zeit dient dazu, die Inhalte in Ruhe zu sichten und bei Bedarf fachkundigen Rat einzuholen. Ein professioneller Ausbildungsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er künftigen Fachkräften diesen Freiraum gewährt.
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Nichtige Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag
Um Auszubildende zu schützen, ist im § 12 BBiG festgelegt, welche Vereinbarungen nicht in einem Ausbildungsvertrag stehen dürfen. Derartige Bestimmungen, die Auszubildende konkret benachteiligen oder gar gesetzlichen Vorschriften widersprechen, werden als nichtige Vereinbarungen bezeichnet und sind ungültig. In Zusammenhang mit einer Ausbildung fallen darunter Inhalte, die folgende Aspekte betreffen:
- Anschlussbeschäftigungszwang: Eine Verpflichtung, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben? Solche Klauseln sind schlichtweg unwirksam. Eine Ausnahme besteht nur, wenn innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung ein regulärer Arbeitsvertrag für die Zeit nach dem Abschluss geschlossen wird.
- Wettbewerbsverbot: Vereinbarungen, die es den Auszubildenden nach dem Ende der Ausbildung untersagen, den erlernten Beruf in anderen Betrieben oder Regionen auszuüben, sind unzulässig.
- Lehrgeldzahlungen: Der Betrieb darf keine Entschädigung für die Ausbildung fordern – Klauseln, die Kosten für Material oder die Lehre auf die Auszubildenden abwälzen, haben vor dem Gesetz keinen Bestand.
- Vertragsstrafen: Formulierungen, nach denen bei Fehlverhalten oder vorzeitiger Beendigung pauschale Geldstrafen fällig werden, dürfen nicht Bestandteil des Vertrages sein.
- Haftungserweiterung: Die Haftung der Auszubildenden darf nicht über das gesetzlich zulässige Maß hinaus erweitert werden. Pauschale Schadenersatzpflichten bei leichter Fahrlässigkeit sind in der Regel unwirksam.
- Schadenersatzpauschalen: Klauseln, die feste Entschädigungssummen für den Fall vorsehen, dass die Ausbildung nicht angetreten oder vorzeitig abgebrochen wird, haben rechtlich keinen Bestand.
Sollten sich solche Punkte im Vertrag befinden, wird die betreffende Klausel rechtlich so behandelt, als existiere sie nicht. Der restliche Vertrag bleibt wirksam. Im Falle eines Rechtsstreits hilft eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren oder eigene Ansprüche – etwa auf Rückzahlung unzulässig erhobener Gebühren – erfolgreich geltend zu machen.
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Häufige Fragen & Antworten zum Thema Ausbildungsvertrag
Gelten die Regelungen zum Ausbildungsvertrag in ganz Deutschland?
Ja, das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist ein Bundesgesetz und bildet das einheitliche Fundament für alle Ausbildungsverhältnisse in Deutschland. Lediglich bei tariflichen Regelungen oder der Organisation der Berufsschulzeiten kann es regionale Unterschiede zwischen den Bundesländern geben. Informationen der örtlichen Kammern bieten hier eine verlässliche Orientierung.
Wann endet der Ausbildungsvertrag offiziell?
Gemäß § 21 BBiG endet der Ausbildungsvertrag mit dem Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende die notwendigen Prüfungen bereits vor dem Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Wer trägt die Kosten für erforderliche Fachliteratur oder Arbeitskleidung?
Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, den Auszubildenden die für die Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlichen Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört in der Regel auch die notwendige Sicherheitsbekleidung.
Darf die Ausbildung während der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
Ja, während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
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Weiterführende Quellen:
- Industrie- und Handelskammer (IHK): Informationen zu allgemeinen sowie regionalen Bestimmungen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende
- Bundesagentur für Arbeit: Alles zum Ausbildungsvertrag
- IHK zu Düsseldorf: Urlaubsrechner für die Zeit der Ausbildung
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.
Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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