30.11.2023

Gewährleistung bei Autoreparatur: Ansprüche und Pflichten

Ein echtes Ärgernis für alle, die ein Auto besitzen: Das Fahrzeug kommt just aus der Reparatur zurück und auf den ersten Metern wird klar: Der Schaden ist nicht behoben. Dieser Artikel erläutert, was jetzt zu tun ist, welche Rechte Betroffene haben und wie sie diese durchsetzen können.

Gewährleistung bei Autoreparatur: Wenn das Auto nach Reparatur wieder defekt ist

Wer sein Auto in eine Kfz-Werkstatt bringt, geht mit dieser einen sogenannten Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB ein. In der Folge ist die Werkstatt zur Herstellung eines konkreten Werkes verpflichtet und schuldet sowohl die ordnungsgemäße Durchführung als auch den Erfolg der Reparatur.

Wurde diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. war sie nicht erfolgreich, stellt dies einen Mangel dar. Bei einem mangelhaften Werk kann der Halter seine gesetzlichen Mängelrechte nach § 634 Abs. 1 BGB geltend machen.

    Gibt es bei einer Autoreparatur eine Garantie oder eine Gewährleistung?

    Eine Garantie auf eine Autoreparatur gibt es nicht, jedoch besteht für Kfz-Reparaturen eine Gewährleistung von 2 Jahren. Das bedeutet: Stellt der Halter innerhalb dieser Zeit fest, dass die Reparatur nicht ordnungsgemäß oder erfolgreich durchgeführt wurde, greifen die gesetzlichen Mängelrechte.

    Aufgepasst: Viele Kfz-Werkstätten verkürzen die Gewährleistung per Vertrag auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Dies ist zulässig.

    Auch bei der Gewährleistung von Kfz-Reparaturen gilt die sog. Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres nach Abholung des Fahrzeugs auftreten, muss die Kfz-Werkstatt im Streitfall beweisen, dass diese Mängel nicht schon bei Fahrzeugübergabe vorlagen. Nach einem Jahr trifft diese Beweislast jedoch die Halter. Sie müssen nun nachweisen, dass die Mängel bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden waren – und nicht erst danach entstanden sind.

    Kfz-Reparatur und Gewährleistung: Was die Werkstatt leisten muss

    Innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist ist die Werkstatt innerhalb von zwei Jahren dazu verpflichtet, alle Mängel kostenlos zu beseitigen. Dabei sind folgende Kosten zu übernehmen:

    • Fahrt bzw. Transport von und zur Werkstatt
    • Arbeits- und Materialkosten
    • ggf. Schadenersatz, sofern der Mangel schuldhaft verursacht wurde

     

    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die durchgeführten Arbeiten allerdings vom Kunden oder der Kundin selbst getragen werden – auch, wenn diese nicht erfolgreich waren:

    • Die Werkstatt hat bei der Fehlersuche mit der wahrscheinlichsten Ursache begonnen (also bei einem augenscheinlich defekten Auspuff nicht mit der Überprüfung des Blinkers begonnen).
    • Die Arbeiten waren nach den Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung bzw. Behebung des Fehlers erforderlich.
    • Die Werkstatt ging wirtschaftlich vor und hat die Fehlersuche bspw. nicht mit der teuersten Möglichkeit begonnen.

     

    Im Streitfall obliegt der Nachweis über diese Vorgehensweise stets der Werkstatt.

    In diesem Zusammenhang interessant: Wann zahlen Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung?

    Was tun, wenn das Auto nach der Reparatur wieder kaputt ist? Optionen im Überblick

    Tritt direkt nach einem Werkstattbesuch wieder ein Defekt auf, soll der natürlich so schnell wie möglich behoben werden. Welche Möglichkeiten bestehen?

    Grundsätzlich haben Kfz-Werkstätten das Recht, den nicht beseitigten bzw. einen von ihnen verursachten Mangel selbst zu beheben. Das bedeutet: Betroffene Kfz-Halterinnen und -Halter dürfen nicht ohne Weiteres eine fremde Werkstatt mit der Reparatur beauftragen.

    Erst, wenn sich die ursprüngliche Werkstatt mit der Nachbesserung in Verzug befindet, darf ein zweites Unternehmen hinzugezogen werden. Ein Verzug setzt voraus, dass die erste Werkstatt ausdrücklich zur Nachbesserung innerhalb einer genannten Frist aufgefordert und diese nicht innerhalb dieser Frist tätig wurde.

    Es gibt jedoch eine Ausnahme: Stimmt die ursprüngliche Werkstatt einem Werkstattwechsel zu, können Betroffene einen anderen Kfz-Betrieb beauftragen. Zu beachten ist, dass die erste Kfz-Werkstatt die anfallenden Reparaturkosten übernehmen muss.

    Im Werkvertragsrecht ist gesetzlich nicht geregelt, wie oft der Versuch einer Nachbesserung vorgenommen werden kann und ab wann diese als endgültig gescheitert gilt. Die Einschätzung hierfür ist abhängig von der konkreten Sachlage und kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. 

    Ist das Vertrauen der Kundschaft zur Werkstatt beispielsweise völlig zerstört – z.B. weil diese die Bremsanlage untauglich repariert hat und es deswegen zum Unfall kam – ist ihm die Zusammenarbeit mit der Werkstatt nicht mehr zuzumuten. In der Folge ist die Werkstatt nicht mehr zur Nachbesserung berechtigt.

    In diese Zusammenhang lesenswert: Was gilt bezüglich der Nachbesserung bei Handwerkermängeln?

    Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist eine Minderung des Werklohns eine gängige Praxis. Dabei zahlen Kundinnen und Kunden nur einen Teil der Reparatur. Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Einzelfall und sollte mit Hilfe eines Rechtsbeistandes ermittelt werden, da die Werkstatt sonst Leistungen abrechnen könnte, die nicht erfolgt sind. Mit dem Rechtsschutz im Verkehrs-Vertragsrecht hilft der DEURAG Verkehrsrechtsschutz Betroffenen bei rechtlichen Streitigkeiten mit der Autowerkstatt.

    Alternativ kommt ein Rücktritt vom Werkvertrag in Betracht. Dieser setzt – neben einer fehlgeschlagenen Nachbesserung – einen erheblichen Mangel voraus. Als erheblich gilt, wenn die Reparatur mehr als 5 Prozent des Kfz-Kaufpreises kosten würde.

    Auto in Werkstatt beschädigt: Ist Schadenersatz zu zahlen?

    Als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag haben Kfz-Werkstätten die Pflicht, sorgsam mit Kundenfahrzeugen umzugehen und diese bestmöglich vor Diebstahl und Schäden zu bewahren. Verstößt die Werkstatt gegen die Obhutspflichten, ist sie für Schäden haftbar.

    Das bedeutet: Wurde ein Auto in der Werkstatt durch Mitarbeitende beschädigt, muss die Werkstatt Schadenersatz leisten – oder den Schaden kostenfrei reparieren. Allerdings sind Kfz-Werkstätten nicht dazu verpflichtet, Kundenfahrzeuge ununterbrochen im Auge zu behalten. Dringen beispielsweise Dritte unbefugt in die abgeschlossenen Betriebsräume einer Werkstatt ein und beschädigen dort Fahrzeuge, kann die Werkstatt für diese Schäden nicht haftbar gemacht werden.

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