
21.08.2023 – zuletzt aktualisiert am: 13.01.2026
Der Teilzeitanspruch: Haben Angestellte ein Recht auf weniger Arbeit?
Die Balance zwischen Beruf und Privatleben stellt für viele eine große Herausforderung dar. Oft besteht der Wunsch nach mehr Zeit für die Familie, eine Weiterbildung oder die persönliche Entfaltung, doch auch die Pflege von Angehörigen führt oft zur Notwendigkeit, den Tagesablauf umzustrukturieren.
Das deutsche Arbeitsrecht bietet hierfür eine gesetzliche Lösung: den Anspruch auf Teilzeit.
Wer hat ein Recht auf Teilzeit?
In Deutschland besteht seit 2001 ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit, dessen Bedingungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt sind.
Arbeitgeber müssen dem Teilzeitantrag nachkommen und die Arbeitszeit reduzieren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Lange Betriebszugehörigkeit: Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
- Betriebsgröße: Der Betrieb muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
Wichtig: Die Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch gelten auch für Beschäftigte, die zur Pflege von Angehörigen (gem. § 3 Abs. 1 PflegeZG) oder aufgrund von Elternzeit (gem. § 15 Abs. 7 BEEG) in Teilzeit arbeiten möchten.
Auch interessant: Dieser Beitrag fasst alles Wichtige zur Rückkehr nach der Elternzeit zusammen.
Anspruch auf Teilzeit: Um wie viele Stunden kann reduziert werden?
Eine gesetzlich vorgegebene Mindeststundenzahl oder Obergrenze der Arbeitszeit für eine Teilzeittätigkeit gibt es nicht. Es kommt lediglich darauf an, wie viele Stunden eine vergleichbare Teamkraft in Vollzeit arbeitet. Das bedeutet: Wer normalerweise 40 Stunden in Vollzeit arbeitet, könnte theoretisch bereits mit 39 Stunden in Teilzeit arbeiten.
Angestellte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, müssen jedoch gem. § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG im monatlichen Durchschnitt mindestens 15 bis maximal 32 Wochenstunden arbeiten. Eltern von Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, dürfen während der Elternzeit pro Woche nur maximal 30 Stunden arbeiten.
Vorübergehend weniger arbeiten: die Brückenteilzeit
Manchmal besteht der Wunsch, die vertragliche Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren. Gründe sind zeitlich begrenzte Veränderungen der Lebenssituation, wie die Pflege einer verwandten Person oder die Rückkehr ins Berufsleben nach der Elternzeit. Auch für Weiterbildungen oder eine berufliche Neuorientierung kann eine temporäre Beschäftigung in Teilzeit sinnvoll sein.
Eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit heißt Brückenteilzeit und ist in § 9a TzBfG geregelt.
Die Dauer der Brückenteilzeit ist vom Gesetzgeber auf mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit kehren Beschäftigte automatisch zu ihrem ursprünglichen Arbeitsumfang zurück.
Für den Anspruch auf Brückenteilzeit müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen und
- der Betrieb muss mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
Auswirkungen auf Gehalt, Urlaub und Rente
Eine reduzierte Wochenarbeitszeit kann sich positiv auf die Work-Life-Balance auswirken. Doch welche Konsequenzen hat die Teilzeit für andere Lebensbereiche? Wer weniger arbeitet, muss z. B. Auswirkungen auf die Karriereentwicklung bedenken – denn nicht immer sind Mitarbeitende in Teilzeit bei Beförderungen oder anspruchsvollen Projekten die erste Wahl. Ebenso wichtig ist es, sich mit den Folgen für Gehalt, Urlaubsanspruch und Rente auseinanderzusetzen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Voller Einsatz, halber Lohn? Das Gehalt bei Teilzeit
Die gute Nachricht: Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden (gem. § 4 TzBfG) – das gilt auch für das Gehalt. Daher muss das Gehalt anteilig dem Lohn eines vergleichbaren Vollzeit-Arbeitnehmers entsprechen.
Dennoch sinkt das Arbeitsentgelt mit der Arbeitszeit – wer weniger arbeitet, erhält auch weniger Lohn. Das kann zu finanziellen Einbußen führen, die sich im Alltag bemerkbar machen. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können anteilig gekürzt werden. Diese Auswirkungen sollten bei der Entscheidung für oder gegen Teilzeit berücksichtigt werden.
Die Rente im Blick: Weniger arbeiten, weniger einzahlen?
Ein geringeres Gehalt wirkt sich auch auf die Rentenansprüche aus, denn wer weniger arbeitet, zahlt in der Regel auch weniger in die gesetzliche Rentenkasse ein. Das kann im Alter zu geringeren Rentenbezügen führen. Doch es gibt Wege, diese Einbußen auszugleichen:
- Kindererziehungszeiten werden bei der Rente angerechnet (gem. § 70 Abs. 2 SGB VI).
- Freiwillige private Einzahlungen in die Rentenversicherung
- Private Vorsorge wie Fonds oder eine Riester-Rente
Freie Tage bei Teilzeit: Wer hat Anspruch auf wie viel Urlaub?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften berechnet sich nach den wöchentlichen Arbeitstagen und nicht nach den geleisteten Stunden. Wer an fünf Tagen pro Woche in Teilzeit arbeitet, hat denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen per Gesetz bei einer 6-Tage-Woche pro Kalenderjahr 24 Tage Erholungsurlaub zu. Davon ausgehend lässt sich der gesetzliche Urlaubsanspruch für eine 5-Tage-Woche mit der folgenden Formel berechnen:
24 Urlaubstage / 6-Tage-Woche * 5 Arbeitstage = 20 Urlaubstage
Entsprechend wird auch der Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche berechnet:
24 Urlaubstage / 6-Tage-Woche * 4 Arbeitstage = 16 Urlaubstage
Wer in Teilzeit beschäftigt ist und die Arbeitszeit auf mehr Tage verteilt, hat demnach einen höheren Anspruch auf Erholungsurlaub.
Arbeit in Teilzeit beantragen
Wenn der Entschluss feststeht, die Arbeitszeit zu reduzieren, ist eine korrekte Antragstellung der erste wichtige Schritt. Dabei gilt es, einige rechtliche Fristen und formelle Vorgaben zu beachten.
So funktioniert die Antragstellung auf Teilzeit
Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss das Unternehmen gem. § 8 Abs. 2 TzBfG mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich darüber informieren. Die Angabe eines Grundes ist nicht zwingend erforderlich, allerdings muss der Antrag die gewünschten Arbeitsstunden sowie deren Verteilung auf die Woche enthalten.
Sonderfall: In der Elternzeit muss der Betrieb bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nur 7 Wochen vorher über den Wunsch zur Verringerung der Arbeitszeit informiert werden.
Ist der Betrieb mit der Arbeit in Teilzeit einverstanden, muss der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden.
Wird der Antrag nicht spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit abgelehnt, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch auf die von der arbeitnehmenden Person gewünschten Stunden (gem. § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG).
Was, wenn der Arbeitgeber ablehnt?
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich (gem. § 8 Abs. 4 TzBfG). Beispiele hierfür sind Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßig hohe Kosten.
Bei einer Ablehnung des Antrags können Beschäftigte die Begründung des Arbeitgebers prüfen lassen.
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Tipp: Halten Sie Ihre Versicherungsscheinnummer bereit.
Häufige Fragen & Antworten zum Teilzeitanspruch
Kann ich eine Teilzeitstelle auch aufstocken?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Erhöhung der Arbeitszeit besteht nicht. Allerdings sind Arbeitgeber nach § 9 TzBfG dazu verpflichtet, Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten, bei der Besetzung einer freien Stelle bevorzugt zu berücksichtigen.
Was passiert mit meinem Job, wenn ich die Brückenteilzeit beende?
Nach Ablauf der Brückenteilzeit haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu ihrem ursprünglichen Stundenumfang und zu ihrer ursprünglichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit zurückzukehren. Ist der ursprüngliche Arbeitsplatz nicht mehr verfügbar, muss der Arbeitgeber eine vergleichbare Position zu den alten Konditionen anbieten.
Kann man einen Teilzeitanspruch auch auf eine Teilzeitstelle anwenden?
Der Teilzeitanspruch kann auch auf eine bereits bestehende Teilzeitstelle angewendet werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wer also schon in Teilzeit arbeitet, kann die Arbeitszeit unter den gleichen Bedingungen noch weiter reduzieren, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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Weiterführende Quellen:
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Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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