21.08.2023

Recht auf Teilzeit: Müssen Arbeitgebende Teilzeit gestatten?

Mehr Zeit für Familie, Hobbys und Weiterbildung: Gründe für das Arbeiten in Teilzeit gibt es viele. Doch wer hat überhaupt ein Recht auf Teilzeit, wie ist der Antrag zu stellen und was bedeutet Teilzeitarbeit für das Gehalt sowie die spätere Rente? Dieser Artikel fasst alles Wissenswerte kompakt zusammen.

Wann haben Beschäftigte ein Recht auf Teilzeit?

In Deutschland existiert seit 2001 ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit. Dieser ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) geregelt. Das Gesetz besagt, dass Arbeitgebende ihren Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen.

Um den Rechtsanspruch auf Teilzeit geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Wichtig: Diese Voraussetzungen gelten auch für Beschäftigte, die zur Pflege von Angehörigen (gem. § 3 Abs. 1 PflegeZG) oder aufgrund von Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten.

Anspruch auf Teilzeit: Um wie viele Stunden kann reduziert werden?

Eine Mindeststundenzahl oder eine Obergrenze der Arbeitszeit für Arbeitende in Teilzeit gibt es nicht. Es kommt lediglich darauf an, wie viele Stunden eine vergleichbare Teamkraft in Vollzeit arbeitet. Das bedeutet: Wer normalerweise 40 Stunden in Vollzeit arbeitet, könnte theoretisch bereits mit 39 Stunden in Teilzeit arbeiten.

Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, kann seine Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG auf bis zu 32 Wochenstunden (30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden) reduzieren.

Auch interessant: Dieser Beitrag fasst alles Wichtige zur Rückkehr nach der Elternzeit zusammen.

Was ist eine Brückenteilzeit?

Im Januar 2019 wurde vom Gesetzgeber der Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen. Dieser Anspruch ist in § 9a TzBfG geregelt.

Arbeitnehmende haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um anschließend wieder zu ihrem ursprünglichen Arbeitspensum zurückzukehren. Für eine Brückenteilzeit muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen, darüber hinaus muss der arbeitgebende Betrieb mehr als 45 Mitarbeitende beschäftigten.

Die Dauer der Brückenteilzeit ist vom Gesetzgeber auf mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre begrenzt.

Für wen ist eine Brückenteilzeit sinnvoll?

Sinnvoll ist die Brückenteilzeit vor allem für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeit aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation reduzieren möchten, für welche jedoch absehbar ist, dass sich diese wieder verändert. Ein typisches Beispiel ist die Brückenteilzeit nach der Elternzeit, oder wenn Arbeitnehmende eine verwandte Person pflegen. Auch für private Weiterbildungen oder eine berufliche Neu- oder Umorientierung ist die Brückenteilzeit eine sinnvolle Alternative zur regulären Teilzeitarbeit.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit: Verändern sich die Urlaubstage?

Arbeitnehmende in Teilzeit haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Angestellte in Vollzeit. Denn: Die Berechnung des Urlaubs erfolgt auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitstage, nicht jedoch auf Grund der geleisteten Arbeitsstunden.

Wer also an fünf Tagen in der Woche arbeitet, erhält mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr – genau wie Mitarbeitende in Vollzeit.

Alles Wissenswerte zum Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche.

Auswirkungen von Teilzeitarbeit auf Gehalt und Rente

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende in Teilzeit nicht benachteiligt oder schlechter behandelt werden als Vollzeit-Arbeitnehmende (§§ 4 Abs.1, 5 TzBfG). Das bedeutet: Beschäftigten in Teilzeit ist ein Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu zahlen, der anteilig dem Lohn eines vergleichbaren Vollzeit-Arbeitnehmenden entspricht.

Lese-Tipp: Wann Minusstunden vom Gehalt abgezogen werden dürfen.

Gleiches gilt für geldwerte Sachleistungen, wie z.B. Jubiläumszuwendungen oder Fahrtkostenzuschüsse und Sondervergütungen wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch diese müssen an Arbeitnehmende in Teilzeit ausbezahlt werden. Allerdings dürfen Unternehmen diese Zuwendungen anteilig entsprechend der Arbeitszeit kürzen (vgl. BAG-Urteil, Az.: 9 AZR 548/01).

Wer weniger arbeitet, zahlt auch weniger in die gesetzliche Rentenkasse ein. Die fehlenden Rentenpunkte führen zu weniger Geld im Alter. Diese Einbußen können jedoch auf verschiedene Weisen ausgeglichen werden, z.B. durch:

  • Kindererziehungszeiten gem. § 70 Abs. 2 SGB VI
  • freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherungen
  • Fonds
  • Riester-Rente

Arbeit in Teilzeit beantragen: So funktioniert es

Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss das Unternehmen gem. § 8 Abs. 2 TzBfG mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich darüber informieren. Es ist anzugeben, wie viele Stunden zukünftig gearbeitet werden soll und wie sich diese Stunden über die Woche verteilen. Die Angabe eines Grundes ist nicht zwingend erforderlich.

Diese 3-Monats-Frist gilt nicht für Arbeitnehmende, die in Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss der arbeitgebende Betrieb erst 7 Wochen vorher informiert werden.

Lese-Tipp: Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an eine Änderungskündigung?

Ist der arbeitgebende Betrieb mit der Arbeit in Teilzeit einverstanden, muss der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Wird der Antrag nicht spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit abgelehnt, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch auf die von der arbeitnehmenden Person gewünschten Stunden (§ 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG).

Teilzeit-Anspruch: Arbeitgeber lehnt ab – was nun?

Grundsätzlich sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, einen Antrag auf Teilzeit anzunehmen. Ausnahme: Dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Diese sind beispielhaft in § 8 Abs. 4 TzBfG genannt. Demzufolge kann eine Teilzeitarbeit abgelehnt werden, wenn diese:

  • die Organisation
  • den Arbeitsablauf oder
  • die Sicherheit im Betrieb

 

wesentlich beeinträchtigen würde. Darüber hinaus kann sie abgelehnt werden, sofern sie für den arbeitgebenden Betrieb mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Im Falle einer Ablehnung sollten Arbeitnehmende die Begründung ihres Betriebes unbedingt prüfen lassen. Bei rechtlichen Streitigkeiten mit dem Arbeitgebenden lohnt sich für Betroffene oftmals eine Absicherung mit einer speziellen Berufsrechtsschutzversicherung. Die DEURAG Berufsrechtsschutz bietet Versicherten beispielsweise die Möglichkeit einer telefonischen anwaltlichen Beratung und Kostenschutz für gerichtliche Auseinandersetzungen.

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