03.06.2019 – zuletzt aktualisiert am: 12.01.2026

Unbezahlter Urlaub: Was beachtet werden muss

Unbezahlten Urlaub nehmen, um die Welt zu bereisen oder Angehörige zu pflegen? Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Dieser Artikel erklärt, wann beim Thema „Unbezahlter Urlaub“ ein Anspruch besteht und welche Auswirkungen dieser auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis sowie gesetzlichen Erholungsurlaub hat.

Haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub existiert in Deutschland nicht. Das Bundesurlaubsgesetz regelt lediglich, wie viele bezahlte Urlaubstage Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehen. Das bedeutet: Der Anspruch auf zusätzlichen – besonders unbezahlten – Urlaub muss von Arbeitgebern und Angestellten individuell im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch zu suchen und die Absprachen schriftlich festzuhalten. In dieser Vereinbarung sollten der genaue Zeitraum sowie die Regelungen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit und zu den Sozialversicherungen klar definiert werden.

Muss unbezahlter Urlaub genehmigt werden?

Der beantragte unbezahlte Urlaub erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, einem solchen Wunsch stattzugeben. Unbezahlter Urlaub ist somit eine individuelle Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern. 

Liegt jedoch eine Ausnahmesituation vor, wird unbezahlter Urlaub in der Regel von dem Arbeitgeber genehmigt. Dazu zählen:

  • erkrankte Kinder, welche versorgt werden müssen (§ 45 Abs. 3 SGB V)
  • die Pflege von Angehörigen (§ 2 Abs. 1 & § 3 PflegeZG)
  • eine plötzliche, nicht selbst verschuldete Zwangslage, die nur durch Sonderurlaub bewältigt werden kann (z. B. Krankheit oder Tod eines Familienangehörigen)


Lehnt der Arbeitgeber den nicht bezahlten Urlaub trotz einer Ausnahmesituation ab, sollte ein Rechtsbeistand zu Rate gezogen werden. Ein zuverlässiger Berufsrechtsschutz bietet umfassende Unterstützung bei rechtlichen Konflikten im Arbeitsleben, indem er eine kompetente Beratung sicherstellt, bei der Suche nach einem spezialisierten Anwalt hilft und die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen unterstützt.

Worauf bei einer Vereinbarung zu unbezahltem Urlaub zu achten ist

Unbezahlter Urlaub ist keine gesetzlich geregelte Leistung, sondern eine Aussetzung der beiderseitigen Hauptpflichten in dem Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet konkret: Die Pflicht zur Arbeitsleistung, aber auch der Anspruch auf Gehaltszahlung ruhen während dieser Zeit. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vereinbarung stets schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Dauer: Der genaue Beginn und das Ende der Auszeit werden geklärt.
  • Urlaubsanspruch: Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kann sich durch unbezahlten Urlaub verringern. Für jeden vollen Kalendermonat, den die Arbeit nicht bezahlt ausgesetzt wird, darf der gesetzliche Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt werden.
  • Sozialversicherung: Der Schutz der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird vom Arbeitgeber nur für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs aufrechterhalten. Danach muss sich selbst um eine gekümmert werden.
  • Wiedereinstieg: Eine klare Regelung, wann und wie die Arbeit wieder aufgenommen wird, ist essenziell.

Wie viel unbezahlter Urlaub ist pro Jahr möglich?

Die Dauer des unbezahlten Urlaubs gibt grundsätzlich der Arbeitgeber vor. Nur in folgenden Einzelfällen ist die Dauer gesetzlich geregelt:

1. Kurzzeitpflege von Angehörigen

Muss man unerwartet ein Familienmitglied pflegen, gibt es gemäß § 2 Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage.

2. Dauerhafte Pflege naher Angehöriger

Wenn nahe Familienangehörige über einen längeren Zeitraum hinweg gepflegt werden müssen, hat der Arbeitgeber die betroffene angestellte Person bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Diese Regelung gilt laut § 3 Pflegezeitgesetz jedoch nur, wenn das Unternehmen 15 oder mehr Angestellte beschäftigt. Arbeiten weniger Angestellte in dem Unternehmen, entscheidet der Arbeitgeber, ob jemand freigestellt wird oder nicht.

3. Betreuung kranker Kinder

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich um ein krankes Kind kümmern müssen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. So lange das Kind nicht älter als zwölf Jahre ist, stehen bis zu 15 Tage im Jahr zu, bei mehreren Kindern bis zu 35 Urlaubstage. Für Alleinerziehende gilt gemäß § 45 SGB V die doppelte Zeit. 

Wenn die gesetzlichen Kinderkrankentage aufgebraucht sind, besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung durch die Krankenkasse oder den Arbeitgeber. Die Situation fällt dann nicht mehr unter die spezifischen Regelungen für die Betreuung kranker Kinder. Die Fortführung der Betreuung kann dann nur durch individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z. B. unbezahlter Urlaub oder Abbau von Überstunden) oder durch die Nutzung von regulärem Erholungsurlaub realisiert werden.

Unbezahlten Urlaub beantragen: So geht's

Wenn ein Antrag auf unbezahlte Beurlaubung schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht wird, sollte er folgende Punkte enthalten:

  • den Namen sowie die Anschrift des Antragstellers
  • den gewünschten Zeitraum der Freistellung
  • den Grund für die Arbeitsunterbrechung
  • eine Frist, bis wann der Antrag zu bewilligen oder abzulehnen ist
  • die Unterschrift des Antragstellers

Trifft der Arbeitgeber innerhalb der Frist keine Entscheidung, sollte man ihm eine Nachfrist setzen oder zur Unterstützung den Betriebsrat einschalten.

Sonderregelungen: Unbezahlter Urlaub im öffentlichen Dienst

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst enthält Sonderregelungen für den unbezahlten Urlaub. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub erhalten, wenn sie auf die Fortzahlung des Entgelts verzichten.

Als wichtiger Grund gilt bei den Regelungen zusätzlich zu den oben genannten Ausnahmesituationen beispielsweise die Weiterbildung einer beschäftigten Person. Es besteht der gesetzliche Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber gemäß § 315 BGB sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausübt. Demnach muss der Arbeitgeber bei der Beurteilung des unbezahlten Urlaubs die Interessen beider Seiten berücksichtigen. In der Praxis heißt das häufig, dass der Sonderurlaub genehmigt wird. Jedoch darf der Arbeitgeber nach wie vor die Arbeitsunterbrechung ablehnen. Zum Beispiel dann, wenn akut Personal fehlt oder Angestellte für ein wichtiges Projekt unersetzlich sind.

Krankenkasse, Rente und Co.: Achtung beim Versicherungsschutz

Gemäß § 7 Abs. 3 SGB IV gilt der gesetzliche Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub für einen Zeitraum von bis zu einem Monat. Dauert der Urlaub länger, muss sich die beschäftigte Person bis spätestens einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist selbst bei einer Krankenversicherung versichern. Des Weiteren zahlt der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs keine Beträge in die Rentenkasse ein. Die Beiträge können jedoch aus eigener Tasche bezahlt werden, um die abzugsfreien Rentenansprüche zu sichern.

Unbezahlter Urlaub: Das müssen Arbeitgeber beachten

Während des unbezahlten Urlaubs muss der Arbeitgeber zwar kein Gehalt zahlen, es bestehen jedoch Nebenpflichten, welche der Arbeitgeber erfüllen muss, wie beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz in dem Arbeitsverhältnis.  

Wichtig: Bei der Gewährung von Sonderurlaub hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wird aufgrund allgemeiner Richtlinien der Belegschaft oder bestimmten Beschäftigtengruppen unbezahlter Urlaub genehmigt, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich einzelne Angestellte hiervon ausnehmen.

Was, wenn sich Ihr Arbeitgeber querstellt?

Der Wunsch nach einer längeren Auszeit vom Job ist groß. Doch die Unsicherheit bleibt: Was, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf unbezahlten Urlaub ablehnt? Diese Sorge kennt jeder, dessen großer Traum von einer längeren Reise, einer Weiterbildung oder einfach einer Auszeit an der Zustimmung des Chefs hängt.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, dass die Pläne durch eine Ablehnung endgültig scheitern. Dabei ist es wichtig, die eigenen Rechte und die korrekte Vorgehensweise zu kennen, um mit Sicherheit und Vertrauen in das Gespräch mit Vorgesetzten zu gehen. Mit einer Berufsrechtsschutzversicherung der DEURAG haben Beschäftigte in solchen Fällen einen starken Rückhalt und können auf qualifizierte Unterstützung vertrauen, um auch rechtlich heikle Situationen einfach und unkompliziert zu meistern. Schützen Sie Ihre Rechte und gewinnen Sie das gute Gefühl, bei arbeitsrechtlichen Fragen nicht allein zu sein. 

Häufig gestellte Fragen zum unbezahlten Urlaub

Wann wird unbezahlter Urlaub genehmigt?

Ein Antrag auf unbezahlten Urlaub wird oft bewilligt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören:

  • Pflege eines nahen Angehörigen
  • Betreuung eines kranken Kindes
  • Längere Auslandsaufenthalte (z. B. eine Weltreise)
  • Fortbildungen
     

Der Arbeitgeber kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen – beispielsweise, wenn das Fehlen den Betriebsablauf stark stören würde.

Wie beantrage ich unbezahlten Urlaub?

Der Antrag auf unbezahlten Urlaub sollte immer schriftlich und rechtzeitig gestellt werden. Dieser umfasst den genauen gewünschten Zeitraum und eine kurze Begründung. Die finale Genehmigung des Arbeitgebers sollte ebenfalls schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderurlaub und unbezahltem Urlaub?

Sonderurlaub ist in der Regel eine bezahlte Freistellung für kurze, außerordentliche Ereignisse wie eine Hochzeit oder einen Todesfall in der Familie. Unbezahlter Urlaub ist, wie der Name schon sagt, eine unbezahlte, oft längere Freistellung, die gesondert mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

 

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Weiterführende Quellen:


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

 

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