08.12.2022 – zuletzt aktualisiert am: 30.03.2026

Zuverdienst bei Arbeitslosengeld: Wie viel ist erlaubt?

Am Monatsende wird das Geld knapp: Wer Arbeitslosengeld bezieht oder auf Bürgergeld angewiesen ist, kennt das Gefühl finanzieller Unsicherheit. Der Wunsch, sich etwas dazuzuverdienen, ist legitim – doch wer diesen Schritt plant, muss einige Regeln befolgen: Ein zu hoher Zuverdienst oder eine Überschreitung der erlaubten Arbeitszeit kann nicht nur zur Anrechnung auf die Leistung führen, sondern sogar den Leistungsanspruch gefährden. Um keine unnötigen Kürzungen zu riskieren, sollten sich Betroffene über Grenzen und Freibeträge informieren.

Dieser Artikel erklärt, wie hoch der Zuverdienst beim Arbeitslosengeld (ALG 1) bzw. Bürgergeld ausfallen darf und welche Freibeträge geltend gemacht werden können.

Arbeitslosengeld I und Bürgergeld – ein Überblick

Bei Arbeitslosengeld 1 (kurz: ALG 1) und Bürgergeld (früher Hartz IV) handelt es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Leistungen.

  • Arbeitslosengeld 1: Das ALG 1 ist eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmende im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit selbst einzahlen. Der Anspruch entsteht meist nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer ALG 1 bezieht, muss der Arbeitsagentur für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
  • Bürgergeld: Das Bürgergeld ist eine staatliche Fürsorgeleistung, die seit 2023 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ersetzt und die Grundsicherung für erwerbsfähige bedürftige Personen sicherstellt. Es ist eine Bedarfsleistung, die nur gezahlt wird, wenn das Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu decken, und kein Anspruch (mehr) auf ALG 1 besteht.

 

Da die Leistungen aus unterschiedlichen "Töpfen" stammen, gelten auch unterschiedliche Regeln für die Anrechnung eines Zuverdienstes.

Kriterium

Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)

Bürgergeld

Art der Leistung

Versicherungsleistung

Staatliche Fürsorgeleistung

Voraussetzung

Vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung und Einzahlung

Bedürftigkeit, d. h. Einkommen und Vermögen reichen nicht aus

Einnahmen werden angerechnet?

Ja, nach Abzug eines festen Freibetrags

Ja, nach Abzug von gestaffelten Freibeträgen

Wo beantragen?

Agentur für Arbeit

Jobcenter

Was zählt als Zuverdienst?

Als Zuverdienst oder Nebeneinkommen gelten grundsätzlich alle Einnahmen, die jemand während des Bezugs der Leistungen durch die eigene Arbeitskraft erwirtschaftet. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit (Nebenjob, Minijob)
  • Einkommen aus einer Selbstständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit
     

Wichtig: Die Ausübung einer Nebentätigkeit muss der zuständigen Behörde (Agentur für Arbeit oder Jobcenter) unverzüglich mitgeteilt werden. Betroffene müssen alle relevanten Informationen zur Arbeitszeit und Höhe des Einkommens offenlegen.

Einkünfte, die keine aktive Arbeitsleistung erfordern, werden in der Regel nicht angerechnet. Dazu zählen sogenannte mühelose Einkünfte, wie Mieteinnahmen, Zinseinkünfte oder bestimmte andere soziale Leistungen (wie beispielsweise Wohngeld zum ALG 1 oder Pflegegeld).

Zuverdienst beim Arbeitslosengeld 1: So viel ist erlaubt

Wer ALG 1 bezieht und dazuverdienen möchte, muss zwei zentrale Regeln einhalten.

Regel #1: Die 15-Stunden-Grenze

Die wichtigste Regel beim ALG 1 betrifft die Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit im Nebenjob muss unter 15 Stunden liegen.

  • Grund: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt aus Sicht der Arbeitsagentur nicht mehr als "arbeitslos" im Sinne der Vermittlungsbereitschaft.
  • Folge: Bei einer Überschreitung, selbst um nur eine Stunde, kann die versicherte Person den Anspruch auf ALG 1 verlieren – mit der Folge, dass die Arbeitsagentur die Zahlung einstellt, da die Person nicht mehr als arbeitslos gilt.
  •  

Regel #2: Der Freibetrag

Der zweite entscheidende Punkt ist der monatliche Freibetrag von 165 Euro netto (Stand: November 2025).

  • Verdient man bis zu 165 Euro netto monatlich, hat der Nebenjob keine Auswirkung auf die Höhe des ALG 1.
  • Übersteigt der Nettoverdienst 165 Euro, wird der Betrag, der über dem Freibetrag liegt, vom ALG 1 abgezogen.
  •  

Beispielrechnung: 165 € Freibetrag bei ALG I – was bleibt?

Angenommen, Herr Müller hat (aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche) einen Nettoverdienst von 400 Euro. Auf die Höhe seines ALG 1 wirkt sich dies folgendermaßen aus:

Position

Betrag

Anmerkung

Netto-Einkommen aus Nebenjob

400 €

 

Freibetrag

- 165 €

Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei.

Anzurechnendes Einkommen

235 €

Dieser Betrag wird vom ALG 1 abgezogen.

Herr Müller hat damit monatlich 400 Euro aus dem Nebenjob und das um 235 € gekürzte ALG 1 zur Verfügung. Der Nebenverdienst führt also zu einem Netto-Gewinn von 165 Euro (dem Freibetrag) im Vergleich zur Leistung ohne Nebenjob.

Hinweis: Unter bestimmten Umständen (zum Beispiel durch den Nachweis von Werbungskosten oder eine bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit) können sich die Freibeträge erhöhen.

Freibeträge beim Bezug von Bürgergeld

Das Bürgergeld ist im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt und stellt eine Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Ziel ist es, die Eigenverantwortung zu stärken und die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Der Grundsatz: Arbeit soll sich immer lohnen – daher sind beim Bürgergeld die Freibeträge gestaffelt: Je höher das Bruttoeinkommen, desto höher fällt der Betrag aus, der zusätzlich zum Grundfreibetrag anrechnungsfrei bleibt.

  1. Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro des Bruttoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.

  2. Zusätzliche, gestaffelte Freibeträge:

    • 20 Prozent des Bruttoeinkommens, das zwischen 100 Euro und 520 Euro liegt.
    • 30 Prozent des Bruttoeinkommens, das zwischen 520 Euro und 1.000 Euro liegt.
    • 10 Prozent des Bruttoeinkommens, das über 1.000 Euro liegt (bis zu 1.200 Euro, mit Kind bis zu 1.500 Euro).

Hier gibt es keine starre 15-Stunden-Grenze, solange die beziehende Person dem Jobcenter zur Vermittlung zur Verfügung steht. Aber Achtung: Das Bürgergeld ist eine Bedarfsleistung. Erwirtschaftet jemand so viel Einkommen, dass der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld.

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Häufige Fragen & Antworten zum Zuverdienst bei Arbeitslosengeld

Wie viel darf ich monatlich verdienen, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe?

Beim Arbeitslosengeld 1 gilt ein Freibetrag von 165 Euro netto pro Monat. Einnahmen bis zu dieser Höhe werden nicht auf das ALG 1 angerechnet und dürfen vollständig behalten werden. Erst das Netto-Einkommen, das über diesen Betrag hinausgeht, wird auf das ALG 1 angerechnet und mindert dieses. Wichtig ist auch, dass die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden bleibt, da sonst der Anspruch auf ALG 1 komplett entfällt.

Gilt die 15-Stunden-Grenze auch für einen Minijob mit 538 Euro Verdienst?

Ja, die 15-Stunden-Grenze ist unabhängig von der Höhe des Verdienstes die absolute Obergrenze beim Bezug von ALG 1. Selbst wenn der Minijob (derzeit bis zu 538 Euro monatlich) unter dem Freibetrag von 165 Euro liegt, ist eine Arbeitszeit von 15 Stunden oder mehr pro Woche unzulässig. Die Stundenbegrenzung ist die primäre Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitslosengeldes.

Bekomme ich nach Arbeitslosengeld I automatisch Arbeitslosengeld II?

Nein, der Bezug von früher als Arbeitslosengeld II und jetzt als Bürgergeld bezeichneten Leistungen erfolgt nicht automatisch nach dem Ende des ALG I. Während ALG I eine befristete Versicherungsleistung ist, muss das Bürgergeld neu beantragt werden. Betroffene, deren ALG I-Anspruch ausläuft, müssen den Antrag auf Bürgergeld rechtzeitig beim zuständigen Jobcenter stellen, falls weiterhin Unterstützung benötigt wird.

Kann eine fristlose Kündigung meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I verzögern?

Wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass die versicherte Person die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat (was oft bei einer fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung der Fall ist), kann eine sogenannte Sperrzeit beim ALG I verhängt werden. In dieser Zeit (oft 12 Wochen) erhalten Betroffene keine Leistung. Hier kann es ratsam sein, sich frühzeitig Rechtsbeistand zu suchen.

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Weiterführende Quellen:

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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